Das BFG habe sich mit dem Umfang der Bemessungsgrundlage "in Aussicht gestellter Gewinn" bei der ermäßigten Glücksspielabgabe beschäftigt. Werde ein Gewinnspiel/Preisausschreiben nicht nur in Ö, sondern in einem in mehreren Ländern durchgeführt, sei Bemessungsgrundlage der in Aussicht gestellte Gewinn, der verhältnismäßig auf die Rechtsgeschäfte entfällt, an denen die Mitspieler vom Inland aus teilnehmen.