Außer in den Fällen des § 278 BAO habe das Verwaltungsgericht immer in der
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Sache selbst zu entscheiden. Dabei könne es sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.