Das Herzstück der Steuerreform sei die Überarbeitung des Einkommensteuertarifs. Gleichzeitig habe dies Wechselwirkungen auf die besondere Abzugsteuer des § 99 EStG. Der EuGH-Rechtsprechung zufolge dürfe beim Nettosteuerabzug die Steuerbelastung beschränkt Steuerpflichtiger nicht größer sein, als dies bei Anwendung des progressiven Steuertarifs der Fall wäre. Der Autor untersucht die Frage, ob der Gesetzgeber dies bei der Ausgestaltung des StRefG 2015/2016 berücksichtigt hat.