Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Firmenwertabschreibung der Gruppenbesteuerung für nach dem 28. 2. 2014 angeschaffte Beteiligungen abgeschafft. Die Übergangsbestimmung des § 26c Z 47 KStG sieht jedoch vor, dass für Beteiligungen, bei denen der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung den Kaufpreis beeinflussen konnte, die noch offenen Fünfzehntel weiterhin berücksichtigt werden. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage der Auswirkung der Firmenwertabschreibung auf den Kaufpreis als Voraussetzung der Fortführung bereits begonnener Firmenwertabschreibungen bei Anschaffungen ohne Kaufpreis im Lichte der Rechtsprechung des VfGH und der KStR 2013.