BAO: § 295 Abs 4, § 303 Abs 4
VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0127
Bei einem nach einer gem § 303 Abs 4 BAO verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Einkommensteuerbescheid handelt es sich um keinen nach § 295 Abs 1 BAO geänderten Bescheid. Der Einkommensteuerbescheid kann damit nicht über einen Antrag nach § 295 Abs. 4 BAO (idF AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76) aufgehoben werden, weil der Einkommensteuerbescheid auch Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft berücksichtigt habe, zu der sich die als Feststellungsbescheid intendierte Erledigung als Nichtbescheid herausgestellt habe.