BAO: § 208 Abs 1 lit d (§§ 188 und 200)
VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0121
Das Verfahren zur Einkünftefeststellung nach § 188 BAO stellt sich als Bündelung eines Ausschnitts der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar (vgl zB VwGH 22. 12. 2011, 2009/15/0153), das auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruchs gegenüber den Beteiligten abzielt. Die Festsetzungsverjährung betr Einkommensteuer eines Beteiligten beginnt bei einem nach § 200 Abs 1 BAO vorläufig ergangenen Feststellungsbescheid auch dann gem § 208 Abs 1 lit d BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde, wenn der abgeleitete Einkommensteuerbescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde (vgl idS Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 208 Anm 4).