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Entwicklungshelfer, Entsendung in den Kosovo, keine Steuerbefreiung

JudikaturÖStZ 2015/778ÖStZ 2015, 612 Heft 20 v. 28.10.2015

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 11

VwGH 17. 12. 2014, 2011/13/0090

§ 3 Abs 1 Z 11 EStG sieht eine Steuerbefreiung für die Einkünfte eines Entwicklungshelfers vor (wobei dafür nach den Gesetzesmaterialien soziale Gründe maßgebend waren; vgl EB zum AbgÄG 1981, RV 850 BlgNR 15. GP 15). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist allerdings ua der Abschluss eines Dienstvertrags über den Einsatz (Einsatzvertrag) nach Maßgabe des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl 1983/574.

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