Neben Spenden gehören für Feuerwehren die Abhaltung von Feuerwehrfesten zu den wichtigsten Möglichkeiten, die notwendigen finanziellen Mittel aufzutreiben. Abgabenrechtlich gelten Feuerwehren als KöR, weshalb sie - außer im Rahmen ihrer BgA - grundsätzlich nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Um eine übermäßige Konkurrenz zu den steuerpflichtigen Gastbetrieben zu vermeiden, sind Feuerwehrfeste an strenge Regelungen hinsichtlich Dauer, Zweck und Mittelverwendung gebunden.