Die Rechnungslegung von langfristigen Rückstellungen außerhalb der Sozialkapitalrückstellungen nach dem UGB wurde bislang maßgeblich durch die dynamische Bilanzinterpretation nach Schmalenbach geprägt. Die Neuformulierung der Rückstellungsbewertung in der EU-Rechnungsrichtlinie 2013/34/EU hatte der österr Gesetzgeber zum Anlass genommen, in § 211 Abs 2 Satz 1 UGB idF RÄG 2014 eine künftige Abzinsung von Rückstellungen mit einer Laufzeit von über 1 Jahr mit einem "marktüblichen Zins" einzufordern.