Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe wurden mit Beschwerde bekämpft, wobei ausschließlich Verfassungswidrigkeit geltend gemacht wurde. Das BFG habe die Anregung einer Vorlage an den VfGH nicht aufgegriffen. Der VfGH habe nunmehr entschieden, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden habe.