Nach der neuen Sachbezugswerteverordnung (ab dem Veranlagungsjahr 2016) soll für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm (Elektrofahrzeuge) in den nächsten fünf Jahren "ein Sachbezugswert von null anzusetzen" sein (§ 4 Abs 1 Z 3 SachbezugV). Obwohl Umweltschutz zweifelsfrei ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches Anliegen ist, erscheint diese Regelung systematisch und verfassungsrechtlich bedenklich.