Mit der Steuerreform 2015/16 wird § 4 Abs 12 EStG grundlegend geändert. Dem Bericht der Steuerreformkommission folgend wird die bis dato bestehende Wahlmöglichkeit entfallen, unternehmensrechtliche Gewinnausschüttungen ertragsteuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln. Es wird nunmehr ein "Primat" der Gewinnausschüttung steuerlich verankert. Darüber hinaus sollen fiskal unerwünschte Gestaltungen iZm Großmutterzuschüssen und Umgründungen zukünftig unterbunden werden.