Die Frage sei im österr Schrifttum in den letzten Jahrzehnten kaum behandelt worden, obwohl sie in der Praxis, insbesondere seit Einführung der neuen Immobilienbesteuerung, Bedeutung erlangen könne. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts bestünde keine Möglichkeit, bei negativen Einkünften aus Grundstücksveräußerungen auf die Anwendung des § 30 Abs 2 EStG zu verzichten.