Der VfGH hat mit Erkennntnis vom 9. 12. 2014, G 136, 168, 186/2014 die im Titel angeführten Abzugsverbote und die §§ 67 Abs 6, 124b Z 253 u 254 EStG sowie § 26c Z 50 KStG als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet und daher die Anträge des BFG auf Aufhebung dieser Bestimmungen als verfassungswidrig zum Teil zurück- und im Übrigen abgewiesen. Das BFG hatte die Aufhebungsanträge aufgrund abhängiger Beschwerden betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen gestellt.