Unwesentliche Tochterunternehmen bzw Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung würden oftmals nicht in den Konzernabschluss einbezogen, weil der mit der Konsolidierung verbundene Arbeitsaufwand zu hoch sei und der Informationsgehalt des Konzernabschlusses ohnehin nicht verändert werde. Im Zusammenhang mit diesen nicht konsolidierten Tochterunternehmen bestünden einige Fragestellungen in der Praxis. Im Teil I werde auf die Beurteilung der Wesentlichkeit und die Behandlung im Konzernabschluss eingegangen, im Teil II würden die Problematik des erstmaligen Einbezugs und die Konsequenzen für den Abschlussprüfer behandelt.