Aufgrund der EU-BilanzRL 2013/34/EU stehe 2015 die umfassendste Reform des 3. Buches zum UGB seit dem RLG 1990 an. Änderungsbedarf ergebe sich aufgrund der angeführten EU-RL, also in Folge gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, wie auch dem nationalen Ziel einer Modernisierung der Rechnungslegungsvorschriften. Dabei solle ein Schritt in Richtung "Einheitsbilanz" getan werden, weiters sollten zur Entbürokratisierung Erleichterungen für kleinere Unternehmen geschaffen werden. Die Umsetzung in nationales Recht habe bis 20. 7. 2015 zu erfolgen, das Inkrafttreten soll im Wesentlichen mit dem Geschäftsjahr erfolgen, das nach dem 31. 12. 2015 beginnt.