Im Erkenntnis vom 26. 6. 2014, 2011/15/0080, habe der VwGH erstmals festgehalten, dass bei erwiesenem Missbrauch keine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf sog Outbound-Dividenden zustehe. Um den Missbrauchsverdacht zu entkräften, könne der Abzugsverpflichtete eine schriftliche Erklärung von der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft vorlegen, wonach die Gesellschaft eine Betätigung entfaltet, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.