Ist die englische Limited alleinige Komplementärin einer österr KG, so treffen alle Pflichten der Limited als einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG den Geschäftsführer der Limited. Nimmt der Geschäftsführer der Limited die ihm zukommende Geschäftsführung für die KG an der Firmenadresse der KG in Ö wahr, sodass sich demzufolge der Ort der kaufmännischen Oberleitung der Limited iSd § 27 Abs 2 BAO am Firmensitz der KG befindet, wird hiedurch die unbeschränkte Steuerpflicht der Limited gem § 1 Abs 2 KStG in Ö begründet