Im vom BFG initiierten Gesetzesprüfungsverfahren zu den Neuregelungen im EStG und KStG für sog "Managergehälter" auf Seiten des Unternehmens durch das AbgÄG 2014 (siehe ÖStZ 2014/561 und ÖStZ 2014/737) konnte die Bundesregierung den VfGH davon überzeugen, dass die Abzugsbeschränkung in § 20 Abs 1 Z 7 EStG für hohe Gehälter im weiteren Sinn dem Grunde nach durch den der Regelung immanenten Lenkungseffekt sachlich gerechtfertigt ist und dass auch der Höhe nach mit der 500.000€-Grenze eine angemessene Einschränkung eingeführt wurde. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegentreten werden, dass die Verringerung des Einkommensgefälles in Unternehmen zwischen den Führungskräften und den übrigen Dienstnehmern dem Grunde nach ein sozial- und gesellschaftspolitisches Ziel ist, das in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegt und einen Eingriff in das objektive Nettoprinzip rechtfertigt. Der Bundesregierung ist zuzustimmen, dass die durch den Steuergesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur beabsichtigten Verhaltenslenkung von Unternehmen einen gelinderen Eingriff darstellen, als unmittelbare Beschränkungen der Vertragsfreiheit für die Unternehmen mit sich bringen würden.