Die Autoren beschäftigen sich mit den Änderungen des GrEStG durch das StRefG 2015/2016. Die Tatbestände seien verschärft worden, indem das Beteiligungsausmaß auf 95 % herabgesetzt wurde und treuhändig gehaltene Anteile nun dem Treugeber zuzurechnen seien. Der neu geschaffene Tatbestand für Personengesellschaften sei weitreichend und würden dadurch Personengesellschaften schlechter gestellt als Kapitalgesellschaften. Eine sachliche Begründung hierfür sei nicht zu erkennen.