Die spezielle umsatzsteuerliche Leistungsortregel für Grundstücke werfe in der Praxis immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Dies betreffe die Reichweite des Grundstücksbegriffs wie auch die Frage, welche Leistungen als "im Zusammenhang mit einem Grundstück" anzusehen seien. Erhellende Klarstellungen hinsichtlich grundstücksbezogener Leistungen bringe die VO 1042/2013/EU . Die detaillierten Anordnungen gelten ab 1. 1. 2017, könnten aber bereits jetzt als Auslegungshilfe herangezogen werden. Für bestimmte Nebenleistungen iZm Beherbergungsleistungen entfalte die Verordnung Rechtswirkungen bereits ab 1. 1. 2015.