Die Zurechnung von Leistungen ist in der ESt und KöSt, im internationalen Steuerrecht und in der USt von erheblicher Relevanz. Bloße Briefkasten- und Scheinfirmen, die tatsächlich nicht geleistet haben, sind nicht "Empfänger", auch wenn sie als Zahlstellen (Zahlungsempfänger) zwischengeschaltet werden. Sei dagegen eine
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