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Leistungsaustausch und Empfängerbenennung (Beiser, SWK 23-24/2015, S. 1055)

Artikelrundschau August 2015 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/733ÖStZ 2015, 580 Heft 19 v. 5.10.2015

Die Zurechnung von Leistungen ist in der ESt und KöSt, im internationalen Steuerrecht und in der USt von erheblicher Relevanz. Bloße Briefkasten- und Scheinfirmen, die tatsächlich nicht geleistet haben, sind nicht "Empfänger", auch wenn sie als Zahlstellen (Zahlungsempfänger) zwischengeschaltet werden. Sei dagegen eine

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