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Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten: VfGH-Erkenntnis erfordert Neuregelung (Lehofer/Fucik, ÖJZ 2015/96, S. 721)

Artikelrundschau August 2015 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Verwaltungsverfahren, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/724ÖStZ 2015, 579 Heft 19 v. 5.10.2015

Vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten (LVwG, BVwG und BFG) besteht keine Anwaltspflicht und daher im Allgemeinen auch kein Anspruch auf Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Nur im Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 40 VwGVG einem Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der VfGH hat nun mit Erk v 25. 6. 2015, G 7/2015, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt, dass diese Aufhebung erst mit 31. 12. 2016 wirksam wird.

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