Vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten (LVwG, BVwG und BFG) besteht keine Anwaltspflicht und daher im Allgemeinen auch kein Anspruch auf Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer. Nur im Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 40 VwGVG einem Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der VfGH hat nun mit Erk v 25. 6. 2015, G 7/2015, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt, dass diese Aufhebung erst mit 31. 12. 2016 wirksam wird.