Die in Aussicht gestellten (neuen) Bestimmungen in der Fassung des StRefG 2015/2016 könnten - wenn man damit verbundene organisatorische Unannehmlichkeiten außer Acht lasse - dem Betrieb des Wirtschaftstreuhänders durchaus Vorteile bringen und eine Chance zur Rationalisierung des Aufwands für Buchhaltungsarbeiten darstellen.