Kahlenberg behandelt das Zusammenspiel zwischen Art 1 Abs 2 OECD-MA idF des Entwurfs im Rahmen der Maßnahme 2 des BEPS-Aktionsplans und § 50d Abs 1 Satz 11 dEStG. Im Ergebnis erweitere die neue Abkommensklausel zwar bei umgekehrt hybriden Strukturen den Abkommensschutz, bei Dreiecksverhältnissen würden sich jedoch regelungstechnisch Lücken offenbaren.