Nachdem der VwGH am 27. Februar 2014 dem Zinsbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG einen weiten Anwendungsbereich zugesprochen hatte, reagierte der Gesetzgeber mit dem BBG 2014 relativ rasch auf diese Entscheidung und erteilte den Geldbeschaffungs- und Nebenkosten ein Abzugsverbot, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG stehen. Der vorliegende Beitrag würdigt kritisch die Auslegung des Zinsbegriffs durch den VwGH und untersucht die Einschränkungen durch das BBG 2014. Des Weiteren soll die noch immer ungelöste Problematik des nachträglichen Abzugs der angefallenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten bei Veräußerung der Beteiligung durchleuchtet werden.