Mit dem AbgÄG 2014 wurde eine Bestimmung eingeführt, die Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die an Dienstnehmer oder an vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen geleistet werden, unter gewissen Voraussetzungen mit einem Abzugsverbot belegt. Gem § 20 Abs 1 Z 7 EStG sind "Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt", nicht abzugsfähig. Damit unterliegen dem Abzugsverbot auch solche Aufwendungen oder Ausgaben, für die nach § 9 Abs 1 Z 2 und Z 3 EStG1 Rückstellungen gebildet werden können. Im vorliegenden Beitrag soll untersucht werden, welche Auswirkungen § 20 Abs 1 Z 7 EStG auf die Bildung dieser Rückstellungen hat.