Mit dem Abgabenänderungsgesetz 20141 wurde in § 9 Abs 5 EStG die zwingende Abzinsung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste ab 1. 7. 2014 vorgesehen. Im UGB ließ die korrespondierende Änderung nicht lange auf sich warten. Im Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 wurde auch im UGB in § 211 eine Verpflichtung zur Abzinsung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen, statuiert. Auf den ersten Blick scheinbar ident, können die beiden Regelungen - zum Leidwesen der bilanzierenden Unternehmen - doch erhebliche Unterschiede aufweisen, die Gegenstand dieses Beitrags sind.