Zuwendungen einer in Österreich ansässigen Privatstiftung an inländische Begünstigte eröffnen einen Anspruch auf Ermäßigung oder sogar Befreiung von der Zwischensteuer auf ihre Kapitalerträge und Veräußerungseinkünfte, indem sie von der Bemessungsgrundlage dieser Steuer in Abzug gebracht werden können. Dagegen wird dieser Abzug der Stiftung versagt, wenn der Begünstigte der Zuwendung in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und sich auf ein DBA beruft, um eine Befreiung von der österreichischen KESt zu erwirken. Im Zuge eines vom VwGH mit Entscheidung vom 23. 10. 2013, EU 2013/0007 (2010/13/0130), ÖStZ 2013/971, eingereichten Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH nun geurteilt, dass der durch § 13 Abs 3 letzter Satz KStG bewirkte Ausschluss nur für den Fall einer aufgrund eines DBA beim Empfänger erfolgten KESt-Entlastung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, die nicht mit der "Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung" gerechtfertigt werden kann: