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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2016

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2015/682ÖStZ 2015, 531 Heft 18 v. 25.9.2015

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt

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auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2016 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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