BAO: § 212 Abs 2
VwGH 26. 11. 2014, 2012/13/0114
Entscheidend dafür, ob eine nachträgliche Herabsetzung einer Abgabenschuld nach § 212 Abs 2 BAO rückwirkend bei der Festsetzung der Stundungszinsen einer Zahlungserleichterungsbewilligung (ZE) zu berücksichtigen ist, ist, ob diese Herabsetzung auch zu einer Reduktion des Rückstands führt, der Grundlage der Stundungszinsenberechnung war.