BAO: § 79, §§ 243 ff
VwGH 28. 10. 2014, Ro 2014/13/0035
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt zwar insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl Ritz, BAO5, § 79 Tz 11). Bestand allerdings auch im Hinblick auf ein zuvor erhobenes Rechtsmittel kein Abwicklungsbedarf mehr (auch der Amtsrevision ist nicht zu entnehmen, dass das Abgabenverfahren zur Lohnsteuerhaftung und Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen noch ein direkt oder indirekt abwickelbares Aktivvermögen der wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH betroffen hätte), kann das nunmehrige Beschwerdeverfahren vom BFG mit Beschluss eingestellt werden.