In seinem zweiten Vorabentscheidungsersuchen seit der Aufnahme seiner Tätigkeit ersuchte das BFG den EuGH um Auskunft zur Selbständigkeit von wirtschaftlich eng kooperierenden Personengemeinschaften als jeweils eigene Unternehmer sowie zur Anwendbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung, wenn jede dieser Personengemeinschaften für sich genommen die nationale Umsatzgrenze für die Pauschalierung nicht überschreitet, aber die Umsätze dieser Personengemeinschaften zusammen über den nationalen Pauschalierungsgrenzen lägen.