Werden Offshore-Strukturen abgabenrechtlich nicht anerkannt, stelle sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das auch zu einer finanzstrafrechtlichen Verantwortung führe. Der Beitrag widmet sich insb den strafrechtlichen Konsequenzen im Fall der Nichtanerkennung infolge Missbrauchs (§ 22 BAO). Der Artikel stellt eine Zusammenfassung des Beitrags im Tagungsband Finanzstrafrecht 2014 dar.