Gemäß § 25 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde von der Einleitung bzw der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig sei und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. Sie habe jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten sei, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie mit dieser Gesetzesbestimmung in der Praxis umgegangen werde.