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Verwarnung und Absehen von der Strafe in der Praxis (Winkler, ZWF 4/2015, S. 202)

Artikelrundschau Juli 2016 – Teil 1(Bundes)abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/661ÖStZ 2015, 524 Heft 17 v. 4.9.2015

Gemäß § 25 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde von der Einleitung bzw der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig sei und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. Sie habe jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten sei, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie mit dieser Gesetzesbestimmung in der Praxis umgegangen werde.

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