Eine der BAO-Änderungen, die das FVwGG 2012 gebracht habe, sei die grundsätzliche Verpflichtung, dass nach Einbringung einer Bescheidbeschwerde zunächst eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Beschwerde erst nach Einbringung eines Vorlageantrags dem Verwaltungsgericht vorzulegen sei. Kommt die Abgabenbehörde dieser Verpflichtung nicht nach, stelle sich die Frage nach den verfahrensrechtlichen Konsequenzen.