Kotschnigg kritisiere zutreffend, dass nach hA und stRsp auch ein fremde abgabenrechtliche Pflichten bloß faktisch Wahrnehmender undifferenziert als Träger dieser Pflichten angesehen werde. Dies solle unzutreffenderweise sogar dann gelten, wenn er unbefugt oder gegen den Willen des Abgabepflichtigen handelt.