Gegenständlich wurde ein Gruppenmitglied nach Durchführung eines Abwicklungsverfahrens und Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO durch das Finanzamt im Firmenbuch gelöscht. In weiterer Folge gelangte jenes Finanzamt zur Auffassung, dass infolge Liquidation und nachfolgender Löschung des Gruppenmitglieds im Firmenbuch dieses die Mindestzugehörigkeitsdauer zur Steuergruppe von drei vollen Kalenderjahren gemäß § 9 Abs 10 3. TS KStG nicht erfüllt habe. Es wurden daraufhin ein neuer Gruppenfeststellungsbescheid, in dem das rückwirkende Ausscheiden der Gesellschaft aus der Steuergruppe festgestellt wurde, sowie Körperschaftsteuerbescheide an den Gruppenträger als ehemaligen Alleingesellschafter des im Zeitpunkt der Zustellung vollbeendeten Gruppenmitglieds erlassen. Da fehlender (weiterer) Abwicklungsbedarf mangels vorhandenen Vermögens auch steuerrechtlich zum Wegfall der Parteifähigkeit einer bereits im Firmenbuch gelöschten GmbH führt, können diese Bescheide laut BFG-Beschluss mangels rechtswirksamer Zustellung infolge Vollbeendigung keine Wirkungen entfalten: