Die Mitwirkung als fachkundiger Laienrichter beim BFG sei an die Erfüllung bestimmter Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen gebunden. Diese seien neben den Vorschriften zur allgemeinen Rechtsstellung Hauptgegenstand des Beitrags. Fachkundige Laienrichter seien keine neue Erscheinungsform beim BFG, auch zu Zeiten des UFS hätten nebenberufliche Mitglieder an der Rechtsprechung mitgewirkt.