Durch das FVwGG 2012 seien die Anwendungsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme von Amts wegen und auf Antrag harmonisiert worden. Obwohl damit zwischen der Abgabenbehörde und dem Abgabepflichtigen Waffengleichheit hergestellt werden sollte, erscheine die Frage offen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen sei, dass dem Abgabepflichtigen die Tatsachen oder Beweismittel bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt waren.