Internationale Amtshilfeverfahren können im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten aufgrund und nach Maßgabe des EU-Amtshilfegesetzes, im Verhältnis zu Drittstaaten aufgrund und nach Maßgabe des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes iVm DBA, wenn in diesen die umfassende Amtshilfe bzw der große Informationsaustausch vorgesehen ist oder iVm Auskunftsabkommen durchgeführt werden. Der Autor erörtert den Rechtsschutz im daran anschließenden Steuer- bzw Feststellungsverfahren.