Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 sollen ua die Regelungen über das Einlagenevidenzkonto und die Einlagenrückzahlung neu aufgesetzt werden. Während nach der bisherigen Vorschrift die Geschäftsleitung grundsätzlich ein Wahlrecht hatte, solle im neuen Recht ein Vorrang für die KESt-pflichtige Gewinnausschüttung bestehen. Die Neuaufstellung des Systems werfe einige Fragen auf.