In Folge der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU sei die umfassendste Reform der Bestimmungen über die Rechnungslegung im UGB seit dem RLG 1990 vorgenommen worden. Die bisherigen Regelungen bezüglich der Zwangsstrafen seien in erheblicher Kritik gestanden, diese manifestierten sich in zahlreichen nationalen Judikaten und sogar einem Urteil des EuGH. Nunmehr sei die unionsrechtlich gebotene Adaptierung des UGB zum Anlass genommen worden, auch die Strafbestimmungen bezüglich der Offenlegung zu entschärfen und den Strafrahmen für Kleinstunternehmen zu senken.