Die Autorin bespricht die Frage, wie das BFG vorzugehen habe, wenn der Spruchsenat ein Erkenntnis erlassen hat, dessen Schuldspruch zu einem vorsätzlichen Finanzvergehen keine bescheidmäßige Einleitung eines Verfahrens zugrunde liegt. Wann liegt ein unwesentlicher Verfahrensfehler vor, bei welchen Fallkonstellationen werden berechtigte Parteienrechte verletzt und ist ein finanzstrafbehördliches Erkenntnis aufzuheben?