Die Vermutung liege nahe, dass verfahrensrechtliche Fehler, die sich nie gänzlich vermeiden lassen, letztlich keine nachteiligen Auswirkungen für den davon Betroffenen haben dürften. Wenn Beweismaterial gesetzwidrig erlangt wurde, könne durch Verwertungsverbote ex post die Fiktion eines rechtsstaatlichen Vorgehens hergestellt werden. Dieser naheliegende Umgang mit schwerwiegenden Verfahrensfehlern sei dem österr Recht jedoch weitgehend fremd.