Der EuGH hat in der Rs "Copydan" entschieden, dass eine Urheberrechtsabgabe grundsätzlich auch für multifunktionale Träger vorgesehen werden kann. Gleichzeitig hat er die Reichweite der mit der Abgabe zu erfassenden Vervielfältigungen spezifiziert und dabei wesentlich eingeschränkt. Es stelle sich die Frage, inwieweit auf Basis der kontroversiell aufgenommenen E ein Anwendungsbereich für die Festplattenabgabe bleibt.