GrEStG: § 1 Abs 1 Z 1 und Z 4
VwGH 26. 6. 2014, 2012/16/0138
Die Einräumung einer Option auf die Erwerbung eines Grundstücks löst zwar grundsätzlich noch keinen Tatbestand aus, der der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt (der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG wird erst mit der Ausübung der Option auf die Erwerbung eines Grundstücks erfüllt). Allerdings begründet die Abtretung eines Optionsrechts zum Kauf einer Immobilie den Steuertatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG (daran ändert auch nichts, dass die Abtretung des Gestaltungsrechts beim Immobilienleasing erst im Nachhinein und nicht bereits bei Vereinbarung der ursprünglichen Kaufoption erfolgt ist).